AUFTRAG
(1) Die Filmgestaltung, künstlerisch-technische Gestaltung sowie eine eigene Auswahl der Laufbilder bleiben der Auftragnehmerin vorbehalten. Unabhängig hiervon respektieren die Auftraggeber die künstlerischen Freiheiten und den individuellen Stil der Videografin. Die Auftraggeber sind sich bewusst, dass die Arbeiten von diesem Stil stets geprägt sind. Reklamationen in Bezug hierauf sind ausgeschlossen.
(2) Änderungen am Auftrag während oder nach Beginn der Produktion sind mit der Berechnung eines entsprechenden Mehraufwandes verbunden. Bereits begonnene Leistungen sind wie vereinbart voll zu vergüten.
(3) Neben dem Brautpaar sind auf dem Hochzeitsvideo gelegentlich auch dritte Personen zu sehen. Eine Einholung der Zustimmung der abgebildeten Personen liegt in der Pflicht der Auftraggeber, dem Brautpaar.
HAFTUNG
(1) Die Auftragnehmerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Auftragnehmerin in demselben Umfang.
(2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit. Das Vorliegen eines Mangels ist unter angemessener Berücksichtigung der künstlerischen Freiheit der Auftragnehmerin zu beurteilen.
(3) Hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, Krankheit und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnlicher Ereignisse, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, befreien die Auftragnehmerin für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. In diesen Fällen ist die Auftragnehmerin nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Die Auftragnehmerin wird im Falle höherer Gewalt die Auftraggeber unverzüglich von dem Eintritt der Verhinderung unterrichten, eine bereits gezahlte Terminreservierungsgebühr unmittelbar erstatten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit anderer Bestimmungen, sofern sie von der unwirksamen Bestimmung teilbar sind, nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten dann die gesetzlichen Vorschriften, bis die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.